134.1
GOG
CH-OW
Art. 60c Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Rechtshilfe
Strafrechtspflege - Ergänzende Verfahrensvorschriften
Art. 60c GOG · Rechtshilfe
1. Die Strafbehörden leisten anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe.
2. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton im Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung mit ausländischen Behörden, soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.
3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt kann Aufgaben gemäss Absatz 2 dieses Artikels im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.