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134.1 GOG CH-OW

Art. 60b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Belohnungen

Strafrechtspflege - Ergänzende Verfahrensvorschriften
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Art. 60b GOG · Belohnungen

1. Belohnungen nach Art. 211 Abs. 2 StPO können durch die Verfahrensleitung ausgesprochen werden.

2. Soll die Belohnung höher ausfallen als Fr. 10 000.-, so bedarf ihre Aussetzung

a. durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Departementsleitung;

b. durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums des Obergerichts.

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