134.1
GOG
CH-OW
Art. 60b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Belohnungen
Strafrechtspflege - Ergänzende Verfahrensvorschriften
Art. 60b GOG · Belohnungen
1. Belohnungen nach Art. 211 Abs. 2 StPO können durch die Verfahrensleitung ausgesprochen werden.
2. Soll die Belohnung höher ausfallen als Fr. 10 000.-, so bedarf ihre Aussetzung
a. durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Departementsleitung;
b. durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums des Obergerichts.