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134.1 GOG CH-OW

Art. 60a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten

Strafrechtspflege - Ergänzende Verfahrensvorschriften
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Art. 60a GOG · Mitteilungsrechte und Mitteilungspflichten

1. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte dürfen andere Behörden über ihre hängigen oder abgeschlossenen Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen angewiesen sind oder über andere berechtigte Interessen verfügen und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Jugendanwaltschaft in begründeten Einzelfällen auch Heimleitungen, Sozialdienste, Schulleitungen und Schulrektorate informieren.

2. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte können die betroffenen Behörden über drohende Gefährdungen informieren.

3. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Erlassen.

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