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134.1 GOG CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Schlichtungsbehörde

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 6 GOG · Schlichtungsbehörde

1. Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und dem Vizepräsidium und mindestens sechs Mitgliedern.

2. Sie wird durch den Regierungsrat gewählt und gilt als Dienststelle des Sicherheits- und Sozialdepartements. Bezüglich der Aufsicht sind die Bestimmungen zur Staatsanwaltschaft sinngemäss anwendbar.

3. Die Besetzung der Schlichtungsbehörde legt im Einzelfall das Präsidium und im Rahmen der ihm zugewiesenen Fälle das Vizepräsidium fest.

4. In den Fällen nach Art. 200 der Zivilprozessordung amtet die Schlichtungsbehörde mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium und zwei Mitgliedern gemäss der geforderten Parität.

5. In allen übrigen Fällen kann das Präsidium oder das Vizepräsidium allein amten.

6. Neben den Aufgaben gemäss der Zivilprozessordnung vermittelt die Schlichtungsbehörde in weiteren ihr von der Gesetzgebung zugewiesenen Fällen.

7. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Organisation der Schlichtungsbehörde, das Formularwesen, die Mitteilungspflichten sowie die Hinterlegung.

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