134.1
GOG
CH-OW
Art. 59 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - d. Obergericht
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
Art. 59 GOG · d. Obergericht
1. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen gemäss JStPO.
2. Das Gerichtspräsidium ist zuständig für die Abschreibung von Verfahren.