Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 59 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - d. Obergericht

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
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Art. 59 GOG · d. Obergericht

1. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen gemäss JStPO.

2. Das Gerichtspräsidium ist zuständig für die Abschreibung von Verfahren.

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