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134.1 GOG CH-OW

Art. 58 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - c. Jugendgericht

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
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Art. 58 GOG · c. Jugendgericht

1. Das Kantonsgericht nimmt die Aufgaben des Jugendgerichts wahr. Das Kantonsgericht bestimmt aus dem Kreis der Kantonsrichterinnen und der Kantonsrichter die Jugendrichterinnen und die Jugendrichter.

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