134.1
GOG
CH-OW
Art. 57b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Jugendgerichtspräsidium
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
Art. 57b GOG · b. Jugendgerichtspräsidium
1. Das Jugendgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.