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134.1 GOG CH-OW

Art. 57b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Jugendgerichtspräsidium

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
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Art. 57b GOG · b. Jugendgerichtspräsidium

1. Das Jugendgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.

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