Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 57 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 GOG · c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

1. Die Jugendanwaltschaft verfügt über Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Diese führen insbesondere die Persönlichkeitsabklärungen durch, die für die Entscheide der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts erforderlich sind.

← Art. 56a GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 57a GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →