134.1
GOG
CH-OW
Art. 57 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
Art. 57 GOG · c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
1. Die Jugendanwaltschaft verfügt über Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Diese führen insbesondere die Persönlichkeitsabklärungen durch, die für die Entscheide der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts erforderlich sind.