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134.1 GOG CH-OW

Art. 56 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Strafbefehl, Anklage und übrige Aufgaben

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
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Art. 56 GOG · b. Strafbefehl, Anklage und übrige Aufgaben

1. Einstellungsverfügungen, Sistierungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Strafbefehle betreffend Verbrechen und Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.

2. Die Jugendanwaltschaft vertritt die Anklage vor den Gerichten. Sie entscheidet über die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Strafurteile.

3.

4. Die Jugendanwaltschaft führt die Kontrolle über die hängigen Untersuchungsfälle.

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