Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 55 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Jugendanwaltschaft a. Untersuchung gegen Jugendliche

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
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Art. 55 GOG · Jugendanwaltschaft a. Untersuchung gegen Jugendliche

1. In Verfahren gegen Jugendliche führt die Jugendanwaltschaft die Untersuchung gemäss der JStPO.

2. Für die Protokollführung ist sinngemäss Art. 44d dieses Gesetzes anwendbar.

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