134.1
GOG
CH-OW
Art. 55 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Jugendanwaltschaft a. Untersuchung gegen Jugendliche
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Jugendstrafverfahren
Art. 55 GOG · Jugendanwaltschaft a. Untersuchung gegen Jugendliche
1. In Verfahren gegen Jugendliche führt die Jugendanwaltschaft die Untersuchung gemäss der JStPO.
2. Für die Protokollführung ist sinngemäss Art. 44d dieses Gesetzes anwendbar.