Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 52 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - d. Obergericht

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 GOG · d. Obergericht

1. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von

a. Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO;

b. Berufungen gemäss Art. 398 ff. StPO;

c. Revisionen gemäss Art. 410 ff. StPO.

2. Das Gerichtspräsidium ist zuständig für die Abschreibung von Verfahren.

← Art. 50 GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 55 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →