Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Kantonsgerichtspräsidium

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
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Art. 49 GOG · b. Kantonsgerichtspräsidium

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von

a. Übertretungen,

b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB[19], eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt.

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