134.1
GOG
CH-OW
Art. 44d Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 5. Protokollführung
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
Art. 44d GOG · 5. Protokollführung
1. Für Untersuchungen über Verbrechen oder schwere Vergehen, die voraussichtlich vom Kantonsgericht beurteilt werden, ist eine protokollführende Person beizuziehen.