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134.1 GOG CH-OW

Art. 44d Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 5. Protokollführung

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
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Art. 44d GOG · 5. Protokollführung

1. Für Untersuchungen über Verbrechen oder schwere Vergehen, die voraussichtlich vom Kantonsgericht beurteilt werden, ist eine protokollführende Person beizuziehen.

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