134.1
GOG
CH-OW
Art. 44c Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 4. Assistentinnen und Assistenten
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
Art. 44c GOG · 4. Assistentinnen und Assistenten
1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können den Assistentinnen und Assistenten delegieren
a. die Beweisführung in einfachen Fällen, insbesondere die Durchführung von Einvernahmen und Augenscheinen;
b. einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen;
c. die Erledigung von Rechtshilfeersuchen.
2. Die Verantwortung bleibt bei den Staatsanwältinnen und den Staatsanwälten, insbesondere bleiben die Anordnung von Zwangsmassnahmen und der Abschluss der Untersuchung den Staatsanwältinnen und den Staatsanwälten vorbehalten.
3. Die Assistentinnen und die Assistenten nehmen die Aufgaben der Koordinationsstelle für das Strafregister wahr.
4. Eine Assistentin oder ein Assistent kann mit der Leitung des Sekretariats beauftragt werden.