134.1
GOG
CH-OW
Art. 44b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältin oder Jugendanwalt
Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
Art. 44b GOG · 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältin oder Jugendanwalt
1. Die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt sind in ihrer Fallbearbeitung unabhängig.
2. Zum Ergreifen von Rechtsmitteln ist befugt, wer die Anklage erhoben und vertreten hat. Sie oder er ist auch befugt, die Rechtsmittel zu beschränken, zurückzuziehen und Berufungen in Anschlussberufungen umzuwandeln.
3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt kann ausnahmsweise die Verfahren an sich ziehen.
4. Einstellungsverfügungen, Sistierungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Strafbefehle betreffend Verbrechen und Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.