Art. 44a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 2. Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt
Art. 44a GOG · 2. Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt
1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft und ist insbesondere zuständig für
a. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung;
b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
d. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.
2. Im Übrigen erfüllt sie oder er die Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes.
3. Sie oder er vertritt in Strafverfahren gegen Erwachsene wie auch gegen Jugendliche den Kanton bei Gerichtsstandssachen.
4. Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendanwältin oder des Oberjugendanwalts aus.
5. Im Verhinderungsfall vertritt die stellvertretende Oberstaatsanwältin oder der stellvertretende Oberstaatsanwalt die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt in sämtlichen Aufgabenbereichen.
6. Einstellungsverfügungen, Sistierungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen und Strafbefehle der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts oder im Vertretungsfall der stellvertretenden Oberstaatsanwältin oder des stellvertretenden Oberstaatsanwalts bedürfen keiner Genehmigung.