Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 43a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Strafverfolgungsbehörden a. Polizei

Strafrechtspflege - Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Strafverfahren gegen Erwachsene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43a GOG · Strafverfolgungsbehörden a. Polizei

1. In den Fällen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt.

← Art. 43 GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 44 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →