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134.1 GOG CH-OW

Art. 41 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Ordentliches und ausserordentliches Strafverfahren

Strafrechtspflege - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41 GOG · Ordentliches und ausserordentliches Strafverfahren

1. Die Strafrechtspflege wird von den in diesem Gesetz genannten Strafbehörden gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnungen ausgeübt.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses oder eines anderen kantonalen Gesetzes.

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