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134.1 GOG CH-OW

Art. 40 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Verweisung auf Zivilprozessordnung

Zivilrechtspflege - Örtliche Zuständigkeit
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Art. 40 GOG · Verweisung auf Zivilprozessordnung

1. Die örtliche Zuständigkeit wird in der Zivilprozessordnung geregelt.

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