134.1
GOG
CH-OW
Art. 40 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Verweisung auf Zivilprozessordnung
Zivilrechtspflege - Örtliche Zuständigkeit
Art. 40 GOG · Verweisung auf Zivilprozessordnung
1. Die örtliche Zuständigkeit wird in der Zivilprozessordnung geregelt.