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134.1 GOG CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgerichtspräsidium

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 4 GOG · Kantonsgerichtspräsidium

1. Das Kantonsgerichtspräsidium amtet als Einzelrichter. Es ist in besonderen Fällen berechtigt, die Sache dem Kantonsgericht vorzulegen.

2. Das Obergericht wählt jeweils für vier Jahre eines der Gerichtspräsidien als geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium.

3. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium vertritt das Kantonsgericht nach aussen und besorgt die Geschäftsleitung des Gerichts.

4. Die Gerichtspräsidien regeln die Verteilung der Geschäfte und weitere organisatorische Fragen durch Reglement. Sie vertreten sich gegenseitig. Im Verhinderungsfall können sie auch durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Gerichts vertreten werden.

5. Das Obergericht genehmigt das Reglement der Gerichtspräsidien.

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