Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 38 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Staatliche Gerichte der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit

Zivilrechtspflege - Sachliche Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 GOG · Staatliche Gerichte der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit

1. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das Obergericht.

2. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 2 Bst. a und b der Zivilprozessordnung ist das Kantonsgericht.

3. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 2 Bst. c der Zivilprozessordnung ist das Kantonsgerichtspräsidium.

← Art. 37 GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 40 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →