134.1
GOG
CH-OW
Art. 38 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Staatliche Gerichte der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Zivilrechtspflege - Sachliche Zuständigkeit
Art. 38 GOG · Staatliche Gerichte der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit
1. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das Obergericht.
2. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 2 Bst. a und b der Zivilprozessordnung ist das Kantonsgericht.
3. Zuständiges staatliches Gericht nach Art. 356 Abs. 2 Bst. c der Zivilprozessordnung ist das Kantonsgerichtspräsidium.