Art. 35 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgericht
Art. 35 GOG · Kantonsgericht
1. Das Kantonsgericht ist zuständig
a. als erste Instanz für die Zivilstreitigkeiten, die nicht dem Kantonsgerichtspräsidium oder dem Obergericht zugewiesen sind;
b. * als erste Instanz für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Streitigkeiten wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach kantonalem Haftungsrecht (medizinische Staatshaftung), Ansprüche aus Staatshaftung im Sinne von Art. 5 SchKG sowie nach Art. 46, 454 und 955 ZGB; das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung;
c. * für die übrigen ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Entscheide.
2. Das Gericht ist für alle Entscheide, Verfügungen und Handlungen zuständig, soweit nicht das Gerichtspräsidium zuständig ist.
3. Das Gericht ist insbesondere an der Hauptverhandlung zuständig
a. für die Durchführung von Einigungsversuchen, Beweisabnahmen und Anhörungen;
b. für Massnahmen und Verfügungen im Zusammenhang mit Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechten.
4. Das Gerichtspräsidium ist zuständig
a. für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen und die Prozessüberweisung;
b. für die Prozess- und Verhandlungsleitung;
c. für die Durchführung von Einigungsversuchen, Beweisabnahmen, Instruktionsverhandlungen und Anhörungen ausserhalb der Hauptverhandlung;
d. für die Anordnung von vorsorglichen oder sichernden Massnahmen;
e. für Vorkehren betreffend die Parteivertretung, die Vertretung des Kindes, die Streitgenossenschaft, die Intervention, die Streitverkündung sowie den Parteiwechsel;
f. für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Mediation;
g. für die Festlegung der angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes;
h. für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen;
i. * für die Abschreibung von Verfahren, die Nichteintretensentscheide nach Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO, die Erledigung von Verfahren gemäss Art. 132 ZPO und bei fehlender Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZPO.
5. Beweisabnahmen, Instruktionsverhandlungen, Anhörungen und dergleichen können auch durch einzelne Gerichtsmitglieder oder durch Gerichtsdelegationen durchgeführt werden.
6. Mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, der Durchführung von Anhörungen, Einigungsversuchen und Instruktionsverhandlungen sowie mit weiteren administrativen Aufgaben können Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber beauftragt werden, soweit die Zivilprozessordnung hierfür nicht das Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht.