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134.1 GOG CH-OW

Art. 35 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgericht

Zivilrechtspflege - Sachliche Zuständigkeit
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Art. 35 GOG · Kantonsgericht

1. Das Kantonsgericht ist zuständig

a. als erste Instanz für die Zivilstreitigkeiten, die nicht dem Kantonsgerichtspräsidium oder dem Obergericht zugewiesen sind;

b. * als erste Instanz für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Streitigkeiten wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach kantonalem Haftungsrecht (medizinische Staatshaftung), Ansprüche aus Staatshaftung im Sinne von Art. 5 SchKG sowie nach Art. 46, 454 und 955 ZGB; das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung;

c. * für die übrigen ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Entscheide.

2. Das Gericht ist für alle Entscheide, Verfügungen und Handlungen zuständig, soweit nicht das Gerichtspräsidium zuständig ist.

3. Das Gericht ist insbesondere an der Hauptverhandlung zuständig

a. für die Durchführung von Einigungsversuchen, Beweisabnahmen und Anhörungen;

b. für Massnahmen und Verfügungen im Zusammenhang mit Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechten.

4. Das Gerichtspräsidium ist zuständig

a. für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen und die Prozessüberweisung;

b. für die Prozess- und Verhandlungsleitung;

c. für die Durchführung von Einigungsversuchen, Beweisabnahmen, Instruktionsverhandlungen und Anhörungen ausserhalb der Hauptverhandlung;

d. für die Anordnung von vorsorglichen oder sichernden Massnahmen;

e. für Vorkehren betreffend die Parteivertretung, die Vertretung des Kindes, die Streitgenossenschaft, die Intervention, die Streitverkündung sowie den Parteiwechsel;

f. für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Mediation;

g. für die Festlegung der angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes;

h. für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen;

i. * für die Abschreibung von Verfahren, die Nichteintretensentscheide nach Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO, die Erledigung von Verfahren gemäss Art. 132 ZPO und bei fehlender Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZPO.

5. Beweisabnahmen, Instruktionsverhandlungen, Anhörungen und dergleichen können auch durch einzelne Gerichtsmitglieder oder durch Gerichtsdelegationen durchgeführt werden.

6. Mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, der Durchführung von Anhörungen, Einigungsversuchen und Instruktionsverhandlungen sowie mit weiteren administrativen Aufgaben können Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber beauftragt werden, soweit die Zivilprozessordnung hierfür nicht das Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

VVGE.1997.98.Nr.34 · ow (Art. 35 Bst. a GOG)
Land Register Management: Civil Dispute, Not Public Law Claim
This provision defines the jurisdiction of the cantonal court for civil disputes, which the court ultimately applied to the case.
VVGE.2005.06.Nr.4 · ow (Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 Bst. a Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1])
Corporation's Water Extraction Compensation Appeal Dismissed
Cited as the basis for civil courts to hear contractual claims.
VVGE.2007.08.Nr.25 · ow (Art. 35 Abs. 1 Bst. a GOG)
Employment Contract Status for Hospital Personnel Upheld
This provision was used to establish that civil courts are competent to decide private law disputes.
VVGE.2009.10.Anhang · ow (Art. 35 Bst. a GOG)
State Liability in Obwalden: Principles and Post-Reform Adjustments
Designates the Cantonal Court as the first cantonal instance for civil matters, which is proposed as a pragmatic solution for hospital liability claims.