Art. 34 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgerichtspräsidium
Art. 34 GOG · Kantonsgerichtspräsidium
1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig
a. für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im vereinfachten Verfahren;
b. für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren;
c. bei Ehetrennungen und Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren
1. mit ursprünglicher oder nachträglicher vollständiger Einigung bezüglich der Nebenfolgen für die umfassende Erledigung,
2. mit Teileinigung bezüglich der Nebenfolgen für die Aussprache der Scheidung, die Genehmigung der Teileinigung und die Verteilung der Parteirollen;
d. bei Ehetrennungen und Ehescheidungen, wenn die Parteien im Verlaufe des Klageverfahrens eine umfassende Vereinbarung getroffen haben;
e. * bei Ehescheidungen für Entscheide gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO und Überweisungen nach Art. 281 Abs. 3 ZPO, wenn allein die Teilung der Austrittsleistung strittig ist;
f. * für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen;
g. zur Erledigung von Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
h. * zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter. Es findet das summarische Verfahren Anwendung;
i. * zur Erledigung weiterer ihm durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben.