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134.1 GOG CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgericht

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 3 GOG · Kantonsgericht

1. Das Kantonsgericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und acht Mitgliedern.

2. Es tagt in Dreierbesetzung.

3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten amten nicht gleichzeitig in gleicher Sache.

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