134.1
GOG
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgericht
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Art. 3 GOG · Kantonsgericht
1. Das Kantonsgericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und acht Mitgliedern.
2. Es tagt in Dreierbesetzung.
3. Die Präsidentinnen oder Präsidenten amten nicht gleichzeitig in gleicher Sache.