Art. 27 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Archivierung und Akteneinsicht
Art. 27 GOG · Archivierung und Akteneinsicht
1. Das Obergericht erlässt ein Reglement über die Aufbewahrungsdauer der Gerichtsakten. Es kann ein Reglement über die Akteneinsicht erlassen.
2. Gerichtsakten von langfristiger oder dauernder Bedeutung werden von den Gerichten periodisch, in der Regel spätestens nach 50 Jahren, geordnet und mit einem Verzeichnis versehen dem Staatsarchiv abgeliefert. Ohne Zustimmung des Staatsarchivs dürfen keine Gerichtsakten vernichtet werden.
3. Die Einsichtnahme in Gerichtsakten setzt ein schützenswertes Interesse und die Bewilligung der zuständigen Verfahrensleitung voraus. Der Einsichtnahme dürfen keine wichtigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Für die Bewilligung zur Einsichtnahme in Akten, die älter als 70 Jahre sind, ist das Staatsarchiv zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen der StPO und der ZPO.
4. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Staatsarchiv sinngemäss Anwendung.