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134.1 GOG CH-OW

Art. 26a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Elektronischer Rechtsverkehr

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Grundsätze
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Art. 26a GOG · Elektronischer Rechtsverkehr

1. Das Obergericht kann in einem Reglement festlegen, unter welchen Voraussetzungen der prozessuale Schriftverkehr auf elektronischem Weg erfolgen soll.

2. Es kann Bestimmungen über die Zustellung von Urteilen und Entscheiden und den Fristenlauf beim elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung erlassen.

3. Die elektronische Aktenarchivierung richtet sich nach Art. 27 dieses Gesetzes.

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