Art. 26 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 26 GOG · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidet
a. im Verfahren der Zivilrechtspflege
1. vor Eintritt der Rechtshängigkeit, wenn eine Schlichtungspflicht besteht, das Präsidium der Schlichtungsbehörde, andernfalls das Präsidium des für die Rechtssache zuständigen Gerichts,
2. in hängigen Verfahren das Präsidium der befassten Schlichtungsbehörde oder des befassten Gerichts,
3. nach Abschluss des Schlichtungs- oder erstinstanzlichen Verfahrens das Präsidium des für die Klage oder das Rechtsmittel zuständigen Gerichts;
b. im Verfahren der Strafrechtspflege die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt oder das Präsidium des für die Rechtssache zuständigen Gerichts;
c. im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege das Präsidium des für die Rechtsache zuständigen Gerichts.