134.1
GOG
CH-OW
Art. 22 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Personalentscheide
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 22 GOG · b. Personalentscheide
1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts werden die Gerichtsschreiber sowie das übrige Gerichtspersonal durch die betreffenden Gerichtspräsidien angestellt. Dasselbe gilt für Beförderungen und weitere personalrechtliche Massnahmen.
2. Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums und des Obergerichtspräsidiums können innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht, personalrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichtspräsidiums beim Obergericht angefochten werden.