Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 22 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Personalentscheide

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 GOG · b. Personalentscheide

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts werden die Gerichtsschreiber sowie das übrige Gerichtspersonal durch die betreffenden Gerichtspräsidien angestellt. Dasselbe gilt für Beförderungen und weitere personalrechtliche Massnahmen.

2. Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums und des Obergerichtspräsidiums können innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht, personalrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichtspräsidiums beim Obergericht angefochten werden.

← Art. 21 GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 23a GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →