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134.1 GOG CH-OW

Art. 21 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Gerichtsverwaltung a. Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 21 GOG · Gerichtsverwaltung a. Allgemeines

1. Das Obergericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden. Es erarbeitet zuhanden des Kantonsrates den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung der Gerichte sowie den Rechenschaftsbericht. Das Obergerichtspräsidium, oder bei dessen Verhinderung das geschäftsführende Kantonsgerichtspräsidium, vertritt diese Geschäfte unmittelbar vor dem Kantonsrat.

2. Die Erstellung und der Vollzug des Finanzplans und des Voranschlags sowie das Rechnungswesen richten sich nach dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

3. Das Obergericht leitet die Anträge betreffend Rechnung und Voranschlag sowie den Finanzplan der Gerichte an den Regierungsrat weiter.

4. Die Dienstleistungen der Staatsverwaltung, insbesondere der Finanzverwaltung, des Informatikleistungszentrums Obwalden - Nidwalden (ILZ), des Personalamtes und des Hochbauamtes, stehen den Gerichten im Rahmen des Staatsvoranschlags und gegen interne Verrechnung zur Verfügung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.1984.85.Nr.3 · ow (Art. 21 Bst. b GOG i.V. mit Art. 4 Abs. 1 BV)
Challenged Judge Cannot Rule on Own Recusal Request
This provision is cited as the basis for the order that a judge who is recused or subject to recusal must step aside when deciding on a recusal request.