Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 20 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Wählbarkeit

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 20 GOG · Wählbarkeit

1. Der Kantonsrat regelt die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Gerichtspräsidien durch Verordnung.

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