Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 1b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - c. Geschäftsleitung, Geschäftsverteilung und Stellvertretung

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1b GOG · c. Geschäftsleitung, Geschäftsverteilung und Stellvertretung

1. Der Kantonsrat wählt jeweils für vier Jahre eines der Gerichtspräsidien als geschäftsleitendes Obergerichtspräsidium.

2. Das geschäftsleitende Obergerichtspräsidium vertritt das Obergericht nach aussen und besorgt die Geschäftsleitung des Gerichts. Ihm obliegt auch die Gerichtsverwaltung.

3. Die Gerichtspräsidien regeln die Verteilung der Geschäfte und weitere organisatorische Fragen durch Reglement. Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten

a. es sind den Präsidien ganze Aufgabengebiete abschliessend zuzuweisen;

b. die Präsidien bearbeiten ihre Aufgabengebiete getrennt und unabhängig voneinander;

c. jedes Präsidium ist für die Verfahrensleitung in seinen Aufgabengebieten zuständig.

4. Sie vertreten sich gegenseitig. Im Verhinderungsfall können sie auch durch die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Obergerichts vertreten werden.

5. Die Rechtspflegekommission des Kantonsrats genehmigt das Reglement der Gerichtspräsidien.

← Art. 1a GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 3 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →