134.1
GOG
CH-OW
Art. 1a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Präsidium, Mitglieder und Besetzung
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Art. 1a GOG · b. Präsidium, Mitglieder und Besetzung
1. Das Obergericht besteht aus mehreren Präsidien (den Präsidentinnen oder den Präsidenten) und sechzehn Mitgliedern.
2. Der Kantonsrat wählt aus den Mitgliedern des Gerichts für die Abteilungen Obergericht und Verwaltungsgericht je ein Vizepräsidium (eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten).
3. Es tagt in Dreierbesetzung, für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen sowie in besonderen Fällen in Fünferbesetzung. Die Präsidentinnen oder Präsidenten amten nicht gleichzeitig in gleicher Sache.
4. Das Obergericht regelt in einem Reglement die Besetzung.
5. Die Richterinnen und Richter einer Abteilung können bei Bedarf auch in der jeweils anderen Abteilung amten.