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134.1 GOG CH-OW

Art. 19f Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 2. Administrative Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 19f GOG · 2. Administrative Aufsicht

1. Der Aufsicht des Regierungsrates unterstehen

a. die Organisation;

b. das Personalwesen;

c. das Finanzwesen.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft wahr.

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