134.1
GOG
CH-OW
Art. 19f Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 2. Administrative Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 19f GOG · 2. Administrative Aufsicht
1. Der Aufsicht des Regierungsrates unterstehen
a. die Organisation;
b. das Personalwesen;
c. das Finanzwesen.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft wahr.