Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 19e Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - c. Staatsanwaltschaft 1. Unabhängigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19e GOG · c. Staatsanwaltschaft 1. Unabhängigkeit

1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet unabhängig im Rahmen ihrer Strafbefugnisse.

2. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde im Untersuchungsverfahren ist jedoch befugt, von Amtes wegen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft zu überwachen und ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen.

← Art. 19d GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz Art. 19f GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →