134.1
GOG
CH-OW
Art. 19e Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - c. Staatsanwaltschaft 1. Unabhängigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 19e GOG · c. Staatsanwaltschaft 1. Unabhängigkeit
1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet unabhängig im Rahmen ihrer Strafbefugnisse.
2. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde im Untersuchungsverfahren ist jedoch befugt, von Amtes wegen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft zu überwachen und ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen.