Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 19d Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Gerichte

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 19d GOG · b. Gerichte

1. In der Rechtsprechung sind die untern Gerichtsinstanzen von den oberen unabhängig; sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.

2. Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen.

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