134.1
GOG
CH-OW
Art. 19d Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - b. Gerichte
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 19d GOG · b. Gerichte
1. In der Rechtsprechung sind die untern Gerichtsinstanzen von den oberen unabhängig; sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
2. Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen.