Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 19c Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 4. Weisungen

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 19c GOG · 4. Weisungen

1. Die Aufsichtsbehörde und ihr Präsidium können zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht Vorgaben für die Geschäftserledigung machen sowie mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen, insbesondere betreffend Statistik, Personalwesen, Organisation, Rechenschaftsablage Budget und Jahresrechnung.

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