134.1
GOG
CH-OW
Art. 19c Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 4. Weisungen
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 19c GOG · 4. Weisungen
1. Die Aufsichtsbehörde und ihr Präsidium können zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht Vorgaben für die Geschäftserledigung machen sowie mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen, insbesondere betreffend Statistik, Personalwesen, Organisation, Rechenschaftsablage Budget und Jahresrechnung.