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134.1 GOG CH-OW

Art. 19b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 3. Aufsichtsinstrumente

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 19b GOG · 3. Aufsichtsinstrumente

1. Die Aufsicht wird insbesondere durch folgende Instrumente ausgeübt

a. Prüfung der Rechenschaftsablage;

b. Aussprachen mit den Leitungen der beaufsichtigten Behörden und Kontrollen des Geschäftsgangs;

c. Finanzaufsicht;

d. Untersuchungen;

e. Mitteilungen an die Oberaufsicht;

f. Erledigung von Aufsichtseingaben.

2. Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte. Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.2012.13.Nr.22 · ow (Art. 19b Abs. 1 lit. f GOG)
Timeliness of Appeal and Supervisory Complaint Dismissed
Cited as a means by which supervision is exercised.