134.1
GOG
CH-OW
Art. 19b Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 3. Aufsichtsinstrumente
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 19b GOG · 3. Aufsichtsinstrumente
1. Die Aufsicht wird insbesondere durch folgende Instrumente ausgeübt
a. Prüfung der Rechenschaftsablage;
b. Aussprachen mit den Leitungen der beaufsichtigten Behörden und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c. Finanzaufsicht;
d. Untersuchungen;
e. Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f. Erledigung von Aufsichtseingaben.
2. Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte. Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AbR.2012.13.Nr.22 · ow (Art. 19b Abs. 1 lit. f GOG)
Timeliness of Appeal and Supervisory Complaint Dismissed
Cited as a means by which supervision is exercised.