Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 19a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 2. Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
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Art. 19a GOG · 2. Gegenstand und Zweck

1. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.

2. Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

3. Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Behörden.

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