134.1
GOG
CH-OW
Art. 19a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - 2. Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht und Gerichtsverwaltung
Art. 19a GOG · 2. Gegenstand und Zweck
1. Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
2. Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
3. Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Behörden.