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134.1 GOG CH-OW

Art. 13 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Besetzung

Allgemeine Bestimmungen - Besetzung
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Art. 13 GOG · Besetzung

1. Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichtsbehörden vollständig besetzt sein.

2. Das Präsidium beruft die Mitglieder ein. Nötigenfalls ergänzt sich das Gericht aus Mitgliedern anderer Gerichte.

3. Das Obergerichtspräsidium kann für Aufgaben der Schlichtungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft ausserordentliche Stellvertretungen ernennen. Im gleichen Rahmen kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtspräsidiums mit andern Kantonen Vereinbarungen über die interkantonale Zusammenarbeit abschliessen. In diesen Fällen kann von der Wohnsitzpflicht abgesehen werden.

4. Aus wichtigen Gründen und sofern die Stellvertretung nicht möglich ist, kann der Kantonsrat für das Kantonsgericht für einen bestimmten Zeitraum oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Präsidien ernennen. Die gleiche Befugnis hat der Kantonsrat hinsichtlich des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts. Für solche ausserordentliche Präsidien kann von der Wohnsitzpflicht abgesehen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.2000.01.Nr.12 · ow (Art. 13 Abs. 2 GOG)
Extraordinary Judge Appointment and Holiday Appeals in Divorce Proceedings
Cited as a legal basis for supplementing a court with members from other courts when it cannot be properly constituted.