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134.1 GOG CH-OW

Art. 12a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Amtseid und Amtsgelübde

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 12a GOG · Amtseid und Amtsgelübde

1. Auf den Beginn der verfassungsmässigen Amtsdauer leisten die gewählten Präsidien und Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts vor dem Kantonsratspräsidium den Eid oder das Gelübde.

2. Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: «Ich schwöre oder ich gelobe, das Recht von Bund, Kanton und Gemeinden getreu zu befolgen und danach gemäss bestem Wissen und Gewissen zu richten, die mir übertragenen Amtspflichten ohne Ansehen der Person zu erfüllen, keine Geschenke oder andere mir nicht gebührenden Vorteile anzunehmen und das Amtsgeheimnis stets zu wahren».

3. Wer den Eid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern: «Ich schwöre es». Wer das Gelübde ablegt, spricht stehend: «Ich gelobe es».

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