134.1
GOG
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Art. 11 GOG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Den Gerichten stehen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zur Verfügung. Sie wirken bei der Instruktion der Fälle sowie bei der Entscheidfindung mit und übernehmen weitere Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung zuweist. Sie haben beratende Stimme und können Antrag stellen.