134.1
GOG
CH-OW
Art. 10a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Steuerrekurskommission
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Art. 10a GOG · Steuerrekurskommission
1. Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Steuergesetz.
2. Die Steuerrekurskommission ist der Aufsicht über die Gerichte unterstellt. Bezüglich Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht gelten die Bestimmungen der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft sinngemäss.