Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 10a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Steuerrekurskommission

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 10a GOG · Steuerrekurskommission

1. Die Organisation der Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Steuergesetz.

2. Die Steuerrekurskommission ist der Aufsicht über die Gerichte unterstellt. Bezüglich Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht gelten die Bestimmungen der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft sinngemäss.

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