134.1
GOG
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Art. 1 GOG · Obergericht a. Grundsatz
1. Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.
2. Es ist auch mit den Aufgaben des Verwaltungsgerichts betraut.
3. Es gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht.