Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht a. Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 1 GOG · Obergericht a. Grundsatz

1. Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.

2. Es ist auch mit den Aufgaben des Verwaltungsgerichts betraut.

3. Es gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abteilung Verwaltungsgericht.

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