133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 9 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Parteivorbringen und Beweisanerbieten
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
Art. 9 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Parteivorbringen und Beweisanerbieten
1. Die Behörde oder Amtsstelle nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
2. Sie würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen und Beweismittel.
3. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.