133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 8 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Mitwirkungsrechte
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
Art. 8 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Mitwirkungsrechte
1. Die Parteien oder ihre Vertretungen haben das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen oder Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Eine Verhandlung oder ein Augenschein braucht nicht verschoben zu werden, weil eine am Verfahren beteiligte Person an der Teilnahme verhindert ist.