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133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 6 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Anhörung

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahrensgrundsätze
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Art. 6 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Anhörung

1. Die Behörde oder Amtsstelle hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet.

2. Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde oder Amtsstelle stattdessen vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung öffentlich auflegen und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntmachen, dass Einwendungen innert einer angemessenen Frist erhoben werden müssen.

3. Die Behörde oder Amtsstelle kann auf die Anhörung verzichten

a. bei nicht selbständig anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden;

b. wenn Gefahr im Verzuge ist;

c. soweit den Parteibegehren entsprochen wird;

d. bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind;

e. bei Vollstreckungsverfügungen.

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