133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 5 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Feststellung des Sachverhalts
Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
Art. 5 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Feststellung des Sachverhalts
1. Die Behörde oder Amtsstelle bzw. ein von ihr mit der Feststellung des Sachverhalts betrautes Mitglied oder eine betraute Person stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft die hiefür erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
2. Das Beweisverfahren erfolgt in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung.