133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 4 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Vertretung
Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
Art. 4 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Vertretung
1. Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Bei Kollektiveingaben oder gleichlautenden Einzeleingaben ist eine Vertretung anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so bezeichnet die Behörde oder Amtsstelle eine Vertretung aus dem Kreis der Personen, welche die Eingabe gemacht haben.