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133.21 VwVVRPA CH-OW

Art. 3 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Parteien

Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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Art. 3 Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Parteien

1. Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung berührt wird, ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am Verfahren beteiligt oder daran von Amtes wegen beteiligt wird.

2. Im Beschwerdeverfahren ist Partei

a. wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will,

b. jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will.

3. Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.

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