133.21
VwVVRPA
CH-OW
Art. 2a Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) - Verfügung über Realakte
Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
Art. 2a Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV · Verfügung über Realakte
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2. Die Behörde entscheidet durch Verfügung.